
Meta passt kommerzielle Nutzungsbedingungen nach Gegenwind an und streicht umstrittene Klausel zum Web-Scraping für KI-Modelle
Nach öffentlicher Kritik und erheblichem Gegenwind hat Meta seine kommerziellen Nutzungsbedingungen erneut überarbeitet. Der Technologiekonzern entfernt darin Formulierungen, die nahelegten, dass Inhalte von Webseiten – einschließlich Nachrichtenportalen – für das Training seiner künstlichen Intelligenz gescrapt werden dürfen. Konkret wurde ein Passus auf der Seite der kommerziellen Bedingungen gestrichen, der festhielt, dass Meta jegliche Inhalte von entsprechenden Domains, Webseiten oder URLs verwenden dürfe, um Dienste bereitzustellen, zu entwickeln oder zu verbessern. Mit dieser Anpassung reagiert Meta auf den Widerstand gegen die Klausel, die weitreichende Zugriffsrechte auf fremde Webinhalte zur Modellentwicklung suggerierte. Die Überarbeitung stellt eine direkte Reaktion auf die Kontroverse um die Verwendung von Online-Inhalten für eigene KI-Systeme dar und verdeutlicht die Sensibilität bezüglich der Nutzung redaktioneller Inhalte zu Trainingszwecken.
Die wichtigsten Punkte
- Reaktion auf Kritik: Meta hat seine Nutzungsbedingungen nach öffentlichem Gegenwind erneut aktualisiert.
- Streichung der Scraping-Formulierung: Passagen wurden entfernt, die nahelegten, dass das Unternehmen Inhalte externer Webseiten – darunter auch Nachrichtenseiten – zum Trainieren eigener KI-Modelle auslesen bzw. scrapen darf.
- Änderung der kommerziellen Bedingungen: Der betroffene Passus zur Nutzung von Inhalten aus Domains, Webseiten oder URLs für Bereitstellung, Entwicklung und Verbesserung ist nicht mehr auf der Seite für kommerzielle Bedingungen zu finden.
- Erneute Anpassung: Es handelt sich um ein wiederholtes Update der Richtlinien durch Meta nach anhaltenden Kontroversen.
Analyse
Rücknahme der umstrittenen Formulierung in den Geschäftsbedingungen
Meta sah sich mit erheblichem Gegenwind konfrontiert, nachdem Formulierungen in den kommerziellen Bestimmungen bekannt wurden, die weitreichende Nutzungsrechte für das Unternehmen implizierten. Aus dem Wortlaut ging hervor, dass Meta Inhalte von Domains, Webseiten oder URLs dazu verwenden könnte, um eigene Produkte und Dienste bereitzustellen, weiterzuentwickeln und zu verbessern. Diese Formulierung schloss nach dem allgemeinen Verständnis auch das Auslesen und Verwenden von Inhalten ein, um künstliche Intelligenz zu trainieren.
Die Anpassung zeigt, dass Meta auf den entstandenen Druck reagiert hat. Konkret ist die Passage, nach der Meta Inhalte solcher Domains, Webseiten oder URLs zur Bereitstellung, Entwicklung und Verbesserung heranziehen darf, von der entsprechenden Seite der kommerziellen Bedingungen entfernt worden. Damit nimmt das Unternehmen eine Formulierung zurück, die den Verdacht nährte, Betreiber von Webseiten würden Meta automatisch weitreichende Scraping-Befugnisse für Trainingszwecke einräumen.
Betroffenheit von Nachrichtenseiten und externen Online-Angeboten
Besonderes Augenmerk lag bei den beanstandeten Bedingungen auf Nachrichtenseiten. Die zuvor gewählte Sprache suggerierte, dass auch journalistische und redaktionelle Inhalte externer Publisher für die KI-Entwicklung herangezogen werden könnten. Dies führte zu deutlichem Widerstand, da das Scraping von Nachrichteninhalten ohne gesonderte Vereinbarungen ein zentraler Streitpunkt in der Debatte um Trainingsdaten ist.
Durch das erneute Update der Richtlinien reagiert Meta auf diese Bedenken. Die Entfernung der Klausel von der Seite der kommerziellen Bedingungen ist eine gezielte Maßnahme, um den Vorwurf zu entkräften, dass Webseitenbetreiber und Verlage über allgemeine Geschäftsbedingungen einem Scraping ihrer Angebote zu KI-Trainingszwecken zustimmen müssen.
Bedeutung für die KI-Branche
Der Fall unterstreicht die wachsende Bedeutung und Beobachtung von Geschäfts- und Nutzungsbedingungen bei führenden KI-Unternehmen. Formulierungen in kommerziellen Vereinbarungen werden von Betreibern externer Domains, insbesondere von Medienunternehmen und Nachrichtenanbietern, genauestens analysiert.
Dass Meta die umstrittenen Sätze nach öffentlichem Gegenwind wieder streicht, zeigt, wie sensibel die Beschaffung von Daten für das Training von KI-Modellen geworden ist. Die Nutzung von Inhalten Dritter – speziell von publizistischen Angeboten – ohne klare, einvernehmliche Regelungen birgt ein hohes Risiko für Reputationsverluste und rechtliche Auseinandersetzungen. Die Richtlinienanpassung verdeutlicht, dass Technologiekonzerne gezwungen sind, ihre Bedingungen präziser und vorsichtiger zu formulieren, um Gegenreaktionen von Inhalteanbietern zu vermeiden.
Häufig gestellte Fragen
Welche genaue Passage hat Meta aus den Bedingungen entfernt?
Entfernt wurde auf der Seite der kommerziellen Bedingungen die Formulierung, wonach Meta jegliche Inhalte von solchen Domains, Webseiten oder URLs verwenden darf, um Dienste bereitzustellen, zu entwickeln oder zu verbessern („Meta may use any content from such domains, web pages, or URLs to provide, develop, improve...“).
Warum hat Meta diese Änderung vorgenommen?
Die Aktualisierung erfolgte als direkte Reaktion auf öffentlichen Gegenwind („backlash“). Die ursprüngliche Formulierung suggerierte, dass Meta Inhalte externer Webseiten – einschließlich Nachrichtenseiten – erfassen und scrapen könnte, um seine eigenen KI-Modelle zu trainieren.
War dies die erste Anpassung der Bedingungen durch Meta?
Nein, laut dem Bericht aktualisiert Meta seine Bedingungen erneut („is updating its terms again“), was darauf hinweist, dass es bereits zuvor Anpassungen oder laufende Änderungen an den Richtlinien gegeben hat.


